8.Pflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet sich,das Mietobjekt mitsamt Inventar mit aller Sorgfalt zu behandeln.Für die schuldhafte Beschädigung von Einrichtungsgegenständen, Mieträumen oder des Gebäudes
sowie der zu den Mieträumen oder dem Gebäude gehörenden Anlagen ist der Mieter ersatzpflichtig,wenn und insoweit sie von ihm oder seinen Begleitpersonen oder Besuchern schuldhaft verursacht
worden ist.
In den Mieträumen entstehende Schäden hat der Mieter soweit er nicht selbst zur Beseitigung verpflichtet ist, unverzüglich dem Vermieter oder der von diesem benannten Kontaktstelle
(Hausverwaltung) anzuzeigen.Für die durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten Folgeschäden ist der Mieter ersatzpflichtig.In Spülsteine, Ausgußbecken und Toilette dürfen Abfälle, Asche,
schädliche Flüssigkeiten und ähnliches nicht hineingeworfen oder -gegossen werden.Treten wegen Nichtbeachtung dieser Bestimmungen Verstopfungen in den Abwasserrohren auf, so trägt der
Verursacher die Kosten der Instandsetzung.Bei eventuell auftretenden Störung der Anlagen und Einrichtungen des Mietobjektes ist der Mieter verpflichtet, selbst alles Zumutbare zu tun, um zu einer
Behebung der Störung beizutragen oder evtl. entstehenden Schaden gering zu halten.
Der Mieter ist verpflichtet,den Vermieter oder ggf. die Hausverwaltung über Mängel der Mietsache unverzüglich zu unterrichten. Unterlässt der Mieter diese Meldung, so stehen ihm keine
Ansprüche wegen Nichterfüllung der vertragsmäßigen Leistungen ( insbesondere keine Ansprüche auf Mietminderung) zu .
9.Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für die Richtigkeit der Beschreibung des Mietobjektes und ist verpflichtet,die vertraglich vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen und während der gesamten
Mietzeit zu erhalten. Der Vermieter haftet nicht gemäß § 536a BGB. Die Haftung des Vermieters für Sachschäden aus unerlaubter Handlung ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen.Der Vermieter haftet nicht in Fällen höhere Gewalt (z.B. Brand, Überschwemmung etc.)
10.Tierhaltung
Tiere, insbesondere Hunde, Katzen und dergleichen dürfen nur bei ausdrücklicher Erlaubnis des Vermieters im Mietvertrag gehalten oder zeitweilig verwahrt werden. Die Erlaubnis gilt nur für den
Einzelfall.Sie kann widerrufen werden, wenn Unzuträglichkeiten eintreten. Der Mieter haftet für alle durch die Tierhaltung entstehenden Schäden.
11.Änderung des Vertrags
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie allen rechtserheblichen Erklärungen bedürfen der Schriftform.
12.Hausordnung
Die Mieter sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme aufgefordert.Insbesondere sind störende Geräusche, namentlich lautes Tür werfen und solche Tätigkeiten, die die Mitbewohner durch den
entstehenden Lärm belästigen und die häusliche Ruhe beeinträchtigen, zu vermeiden.Musizieren ist in der Zeit von 22.00Uhr bis 8.00Uhr und von 13.00Uhr bis 15.00Uhr zu unterlassen. Rundfunk-
,Fernseh- und Phonogeräte sind nur auf Zimmerlautstärke einzustellen.
13.Rechtswahl und Gerichtsstand
Es findet deutsches Recht Anwendung.
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Gerichtsstand hat.
Für Klagen des Vermieters gegen Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder die nach
Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist, wird der Wohnsitz des Vermieters als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
Mietbedingungen Seite 2